AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karle Recycling GmbH
Stand: ab 1.1.2012
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Angebote und Leistungen des Entsorgers (nachfolgend Karle Recycling genannt) erfolgen ausschließlich
aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen.
2. Abweichenden sowie zusätzlichen Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) wird
widersprochen.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von Karle Recycling sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung freibleibend.
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 3 Leistungsbeschreibungen
1. Gegenstand des Auftrages ist je nach Vereinbarung die Durchführung von Abbruch- und Demontagearbeiten,
Transportleistungen, die Übernahme, der Transport, die Vorbehandlung, die Entsorgung der vom AG
übergebenen oder übernommenen Materialien durch Karle Recycling im Rahmen der zutreffenden Gesetze,
Verordnungen und Regelungen, der jeweils gültigen Abfallsatzungen, der Betriebsordnung und Zulassung der
jeweils eingeschalteten Vorbehandlungs-, Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen.
2. Bei der Gestellung von Behältern bestimmt der AG den Aufstellort unter Beachtung sämtlicher Vorschriften
und holt nötigenfalls die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Er stellt sicher, dass
die Fahrzeuge von Karle Recycling den Abstellplatz unbehindert erreichen können und dass die Zufahrt
sowie der Abstellplatz den Belastungen durch die Fahrzeuge auch während des Abstell- und
Aufnahmevorgangs standhalten. Die Behälter dienen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck; die
Beförderung der Behälter erfolgt ausschließlich durch Karle Recycling oder durch ein von Karle Recycling
beauftragtes Unternehmen. Unsere Angaben über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur
Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Änderungen kann der AG eine Preisminderung oder
sonstige Ansprüche nicht herleiten.
3. Der AG nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behälter wahr. Er ist zur
Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessung des Behälters sowie zu dessen pfleglicher Behandlung
und Schutz vor Beschädigung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung
(Verbrennung, Einschlammung, Einstampfung u.ä.) der dem Behälter zugeführten Stoffe nicht statt; daraus
entstehende Folgeschäden gehen zu Lasten des AG.
4. Beanstandungen jedweder Art, beispielsweise wegen defekter oder undichter Behälter, muss der AG Karle
Recycling ohne Verzug mündlich und schriftlich unter Angabe des genauen Beanstandungsgrundes,
spätestens aber innerhalb von 3 Tagen seit Kenntnis des Grundes mitteilen, insbesondere bei Gefahr im
Verzug.
§ 4 Anlieferungs- und Übernahmebedingungen
1. Der AG hat für die vollständige und zutreffende Deklaration des von Karle Recycling angedienten oder von
ihm übernommenen Materials Sorge zu tragen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien angedient oder
übernommen werden, für die eine vollständige und zutreffende Deklaration vorliegt. Soweit dieses
Material der Nachweisverordnung unterliegt, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser
Verordnung erforderlichen verantwortlichen Erklärung. Auf Wunsch wird Karle Recycling die
Deklarationsanalyse für den AG auf dessen Kosten anfertigen oder anfertigen lassen. Sofern der AG eine
eigene Analyse oder die eines anderen Instituts vorlegt, haftet er für deren Richtigkeit.
2. Karle Recycling kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn oder soweit diese
nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
3. Der AG oder von ihm eingeschaltete Dritte haben unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder
erkennbaren Gefahren, die von dem zu übernehmenden Material - insbesondere bei
unsachgemäßer Behandlung - ausgehen können, hinzuweisen.
4. Karle Recycling ist berechtigt, aus dem ihm überlassenen oder dem von ihm übernommenen Material eine
Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen.
5. Die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen
obliegt Karle Recycling.
6. Sofern die Führung eines Nachweises nach den Vorschriften der Nachweisverordnung erforderlich ist, besteht
eine Übernahmeverpflichtung von Karle Recycling erst nach deren Vorlage. Entsprechendes gilt für
Begleit- und Übernahmescheine bzw. deren zulässigen Ersatz.
7. Karle Recycling ist berechtigt, eine Eingangskontrolle durchzuführen und das angelieferte oder übernommene
Material auf Kosten des AG zu analysieren.
8. Der Betriebsordnung der Anlage von Karle Recycling ist zu entsprechen, Hinweisschilder sind zu beachten und
Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
§ 5 Eigentumsübergang
1. Vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs seitens Karle Recycling durch Vermischung, Vermengung oder
Verarbeitung gemäß §§ 948, 950 BGB erwirbt Karle Recycling kein Eigentum an den angelieferten oder
übernommenen Materialien. Der AG genehmigt die Weiterveräußerung des Materials durch Karle Recycling an
einen Dritten. Anfallende Kosten oder Erlöse aus der Weiterveräußerung verbleiben bei Karle Recycling.
§ 6 Preise
1. Leistungen von Karle Recycling werden nach den bei der Anlieferung oder der sonstigen Übernahme durch
Karle Recycling ermittelten Mengen, Gewichten und stofflichen Eigenschaften berechnet. Es gelten die
vereinbarten Preise, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im
Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen werden nach Aufwand auf Nachweis berechnet. Dies gilt
auch für Bearbeitungs- oder Behandlungsmehraufwand, der durch die stofflichen Eigenschaften des
angelieferten oder übernommenen Materials bedingt ist.
2. Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen von Karle Recycling werden gesondert
berechnet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen wie Analysen, Erstellung von Entsorgungsnachweisen,
Wiegekosten, Begleit- und Übernahmescheinbearbeitung u.ä. Entsprechendes gilt für Verwaltungsgebühren,
die bei der Bearbeitung von Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweisen nach der Nachweisverordnung
anfallen. Entsprechendes gilt für sonstige Kosten, behördliche Genehmigungen sowie für sonstige Abgaben,
Gebühren, Entgelte o.ä.
3. Karle Recycling berechnet dem AG vergebliche An- und Abfahrten, soweit der AG diese zu vertreten hat. Kann
von Karle Recycling übernommenes Material, aus von Karle Recycling nicht zu vertretenden Gründen, nicht
unmittelbar nach der Annahme einer Vorbehandlung, Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden, trägt der
AG die mit der Lagerung verbundenen Kosten.
4. Sollten in den Materialweg eingebundene Entsorgungsanlagen ihre Annahmepreise um mehr als 10 % gegen
über dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöhen, ist Karle Recycling berechtigt, die Entsorgungskosten
gegenüber dem AN gegen Nachweis entsprechend zu erhöhen. Der AG hat in diesem Fall das Recht, den
Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Sollten sich in der Vertragslaufzeit sonstige
Kostensteigerungen ergeben, die nicht von Karle Recycling zu vertreten sind, werden die Parteien über die
dann notwendige Anpassung der Preise erneut in Verhandlung treten.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen von Karle Recycling sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung rein netto ohne
Skontoabzug fällig. Schecks gelten erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist als Zahlung. Karle Recycling
ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen anzurechnen und wird den AG über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Die Aufrechnung des AG mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von
Karle Recycling sind nur insoweit zulässig, als die Forderungen des AG
unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind. Der AG ist jedoch zur Aufrechnung mit solchen
Forderungen berechtigt, die sich aus Mängeln der Leistungen von Karle Recycling ergeben
2. Wird gegen die Richtigkeit von Rechnungen und Gutschriften nicht innerhalb von 10 Tagen nach Belegzugang
Widerspruch erhoben, so gelten diese als genehmigt.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 8 Haftung
1. Karle Recycling haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, leitenden Angestellten und
Erfüllungsgehilfen in voller Höhe.
2. Karle Recycling haftet für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens für die schuldhafte Verletzung
vertraglicher Verpflichtungen. Karle Recycling haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Organe, leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Soweit der AG nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, haftet Karle Recycling ihm gegenüber bei grobem Verschul-
den auch einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz des vollen Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet
Karle Recycling für den typischerweise vorsehbaren Schaden.
4. Der AG haftet insbesondere für alle Schäden und Mehrkosten, die Karle Recycling durch eine unrichtige
Deklaration des überlassenen bzw. übernommenen Materials oder zuvor nicht bekannt gegebene
Beimischungen/Verunreinigungen entstehen. Hierzu gehören insbesondere unzutreffende Angaben über
Materialeigenschaften, -inhaltsstoffe oder -mengen. Der AG haftet entsprechend für die Verletzung der
Verkehrs- und Beweissicherungspflichten aus § 3 Nrn. 3, 5 dieser AGB. Die Haftung des AG gilt auch dann,
wenn Karle Recycling gemäß § 9 dieser AGB vom Vertrag zurückgetreten ist.
§ 9 Rücktritt
1. Karle Recycling ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn
1.1 der AG öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von
Material in der Anlage von Karle Recycling oder von ihm beauftragten Dritten nicht beachtet;
1.2 vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen (insbesondere § 3 dieser AGB) zuwider
handelt;
1.3 über Eigenschaften oder die Herkunft von angedientem oder übernommenem Material falsche Angaben macht;
1.4 sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden
Vertragspflichten nicht innerhalb einer von Karle Recycling zu setzenden Nachfrist erfüllt, welche mit der
Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird;
1.5 die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche
Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o.ä.) unzulässig oder unzumutbar wird;
1.6 durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluss nicht
bekannte, mehr als nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von Karle Recycling
oder von ihm beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln
entgegengewirkt werden kann;
1.7 durch die in § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe Karle Recycling die
Erfüllung seiner Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
2. Hält Karle Recycling Termine aus von Karle Recycling zu vertretenden Gründen nicht ein, ist der AG
zum sofortigen Vertragsrücktritt bei Gefahr im Verzug berechtigt. In anderen Fällen ist der
AG erst zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er Karle Recycling eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Recht des AG, anstelle des Rücktritts
Schadenersatz zu verlangen, beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Vertragspflichtverletzung unsererseits und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden.
§ 10 Zurückweisung
1. Karle Recycling ist berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Material vorübergehend – d. h. bis
zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse – zurückzuweisen:
1.1 wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen – insbesondere Witterung,
Anlagendefekt, Stoffeigenschaften – eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich
vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist;
1.2 wenn in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung – insbesondere
Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens – eintritt und hierdurch
Zahlungsansprüche von Karle Recycling gefährdet werden;
1.3 bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern Karle Recycling die Erfüllung
seiner vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
2. Karle Recycling ist nach § 10 Ziffer 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung nur dann zur
Zurückweisung berechtigt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Leistungshindernisse erst nach
Vertragsabschluss eingetreten sind oder zwar vor Vertragsschluss bestanden, aber Karle Recycling erst
nachträglich unverschuldet bekannt wurden.
3. Wenn Material angeliefert oder sonst wie angedient wird, dessen stoffliche Eigenschaften von den Daten
abweichen, die sich aus den Karle Recycling vorgelegten oder vorliegenden Analysen ergeben und Karle
Recycling hierdurch die Erfüllung seiner Leistungspflichten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
4. Karle Recycling ist zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des AG Material
ohne vorherige Terminabsprache oder entgegen einer solchen angeliefert wird.
5. Liegen die in § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe vor, kann Karle Recycling,
anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung und Übernahme zurückweisen.
6. Werden zu einer Zurückweisung führende Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten
Anlieferungstermin, welcher dem AG eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.
7. Dauert die zu einer Zurückweisung führende Behinderung länger als drei Monate, so ist der AG nach
angemessener Fristsetzung verbunden mit der Erklärung, die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen
zu wollen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Folgen des Rücktritts und der Zurückweisung
1. Tritt Karle Recycling ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der AG verpflichtet, angeliefertes oder
übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten
Materials durch Karle Recycling entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis
nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und Karle Recycling gilt Deutsches
Recht.
2. Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von Karle Recycling Erfüllungsort sowie
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
§ 13 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder
aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


